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§ 11 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten

§ 11.

Wird die Gewinnung in einem Bergbau oder werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vor Einstellung und nach Beendigung der Abschlussarbeiten vollständig nachzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40144993

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