Einstellung von Tätigkeiten, Abschlussarbeiten
§ 11.
Wird die Gewinnung in einem Bergbau oder werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk vor Einstellung und nach Beendigung der Abschlussarbeiten vollständig nachzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40144993
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