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§ 32 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Zuweisung der Mandate

§ 32

(1) Die Zuweisung der Mandate erfolgt durch die Wahlkommission nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die auf die jeweilige Liste (Wahlvorschlag) entfallenden Mandate der Abteilungsdelegierten sind von der Wahlkommission den im Wahlvorschlag angeführten Wahlwerbern nach der Reihe ihrer Nennung – vorbehaltlich einer Umreihung nach Abs. 3 – zuzuteilen. Die nächstgereihten Personen des betreffenden Wahlvorschlags gelten als Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Delegierten in der Reihenfolge ihrer Nennung am Wahlvorschlag gewählt.

(3) Wahlwerbende Personen, deren Anzahl an Vorzugsstimmen (§ 27 Abs. 3) mindestens ein Drittel der auf diese Liste entfallenden Stimmen beträgt, oder die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben wie die dreifache Wahlzahl (§ 31 Abs. 1), sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der erreichten Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der erreichten Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl von Vorzugsstimmen folgt. Hätten in einem Fall zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf dem Wahlvorschlag (Liste) maßgebend, wenn nicht für jede ein Mandat zur Verfügung steht.

(4) Als Landesdelegierte/Landesdelegierter gilt jene Person gewählt, die Erstgereihte/Erstgereihter der Liste, auf die die meisten Stimmen des Bundeslandes (§ 8 Abs. 1) entfallen sind, ist. Die nächstgereihte Person des betreffenden Wahlvorschlages gilt als Stellvertreterin/Stellvertreter der/des Landesdelegierten gewählt. Erhält eine Kandidatin/ein Kandidat eines Landeswahlvorschlages so viele Vorzugsstimmen, dass deren Anzahl mehr als die Hälfte der auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Stimmen beträgt, so rückt sie/er an die erste Stelle der Liste.

(5) Personen, die weder als Delegierte noch als Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt sind, sind nachrückende Ersatzmitglieder (§ 25 Abs. 4 TÄKamG) für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.

(6) Ist eine wahlwerbende Person auf mehreren Wahlvorschlägen verschiedener Wahlkörper (Landeswahlvorschlag, Abteilungswahlvorschlag) gewählt, so hat sie binnen 48 Stunden nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 31 Abs. 3), aus der sich ihre Doppelwahl ergibt, der Wahlkommission schriftlich mitzuteilen, für welches Mandat sie sich entscheidet. Trifft innerhalb der obigen Frist eine Mitteilung der doppeltgewählten Person nicht ein, so gilt das Mandat für die Abteilung. Die Zustellungsbevollmächtigten der von der Entscheidung berührten Wahlvorschläge sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

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