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§ 31 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

6. Abschnitt

Wahlergebnis Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 31

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlkörpers entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

  1. 1. Die Zahlen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel und so weiter geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Abteilungsmandate zu vergeben sind. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalen zu rechnen.
  2. 2. Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mandate zugezählt, als die Wahlzahl in der Zahl der für ihn gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
  3. 3. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach seiner Feststellung zu verlautbaren (Kundmachung gemäß § 3).

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