Stimmenzählung
§ 29
(1) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2) Bei Auszählung der Stimmen ist mit der Abteilung der Selbständigen zu beginnen, danach ist die Abteilung der Angestellten auszuzählen und danach die Bundesländer, in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Die Wahlkommission mischt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
- 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerevidenz von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Rückkuverts;
- 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
- 3. die Zahl der in die Wählerevidenz für den Wahlkörper eingetragenen wahlberechtigten Personen, für die eine Stimmabgabe vermerkt wurde;
- 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der gültigen Stimmen;
- 3. die auf die einzelnen wahlwerbenden Listen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen;
- 4. die vergebenen Vorzugsstimmen.
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