Briefwahl
§ 28
(1) Die Wahlkommission hat die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 16:00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Rückkuverts zu behandeln.
(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerlevidenz der entsprechenden Wahlkörper enthalten ist.
(3) Kommt der Name in den Wählerevidenzen nicht vor, so ist das Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in den Wählerevidenzen eingetragen, so wird er dort abgestrichen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.
(5) Hierauf ist das Rückkuvert zu öffnen, die amtlichen Wahlkuverts sind dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die entsprechenden Wahlurnen zu legen. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.
(6) Befinden sich Stimmzettel nicht im entsprechenden Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert oder einem Wahlkuvert, das nicht gemäß § 25 übermittelt wurde, sind diese
- 1. in das im Rückkuvert befindliche entsprechende Wahlkuvert zu stecken und in die jeweilige Wahlurne zu legen,
- 2. sofern sich kein entsprechendes Wahlkuvert im Rückkuvert befindet von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission in ein entsprechendes Wahlkuvert einzustecken und in die jeweilige Wahlurne zu legen.
(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Wahlkommission.
(8) Rückkuverts, welche nach 16:00 Uhr des Wahltages einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)