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§ 30 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Gültigkeit der Stimmen

§ 30

(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn in dem neben der wahlwerbenden Gruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wurde, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe bezeichnet werden sollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. 1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder
  2. 2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte, oder
  3. 3. überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde, oder
  4. 4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden, oder
  5. 5. aus dem von der wahlberechtigten Person angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn

  1. 1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende Gruppe bezeichnet wurde, oder
  2. 2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte wahlwerbende Gruppe ergibt, oder
  3. 3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel unausgefüllt sind.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht ein Ungültigkeitsgrund gemäß Abs. 2 oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

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