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§ 27 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Stimmabgabe

§ 27

(1) Alle wahlberechtigten Personen sind verpflichtet, sich bei der Stimmabgabe der ihnen von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettel zu bedienen.

(2) Die Abgabe der Stimmen ist durch Kennzeichnung des Kreises neben der Bezeichnung des gewählten Wahlvorschlags vorzunehmen.

(3) Die wahlberechtigte Person kann daneben jeweils eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin/einen Kandidaten der von ihr gewählten Liste gemäß § 22 TÄKamG vergeben.

(4) Zur Übermittlung der Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Wahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des Namens des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern eine Namensänderung vorgenommen wird oder sonstige Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimmen ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.

(5) Die Verwendung anderer als der amtlichen Stimmzettel oder Rückkuverts macht die darin befindlichen Stimmen ungültig.

(6) Die Wahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden, die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens zu sorgen.

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