Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
§ 40d.
Werden ARF – Mittel bereits erbrachten Leistungen nachträglich zweckgewidmet, so sind bereits in die Transparenzdatenbank übermittelte Mitteilungen unverzüglich nachträglich als ARF‑Mitteilung zu kennzeichnen, um die in § 40c Abs. 2 sowie in der Transparenzdatenbank-ARF‑Verordnung zusätzlich festgelegten Datensätze zu ergänzen und einem ARF‑Leistungsangebot zuzuordnen. Bei kofinanzierten Leistungen ist entsprechend § 40b Abs. 3 vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236343
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