Inhalt der ARF‑Mitteilungen
§ 40c.
(1) Mitteilungen auf ARF‑Leistungen
- 1. haben unverzüglich zu erfolgen,
- 2. sind als ARFMitteilungen zu kennzeichnen und
- 3. ausschließlich auf die neu angelegten ARF - Leistungsangebote zu melden.
(2) Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 genannten Datensätze haben Mitteilungen zu ARF‑Leistungen
- 1. den Namen des Endempfängers der Mittel,
- 2. den Namen von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, wenn der Endempfänger ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist, sowie
- 3. Angaben zu Wirkungsindikatoren
- zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilungen im Sinne des Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 für ARF‑Leistungen an zusätzliche Vorgaben der Europäischen Kommission durch Verordnung anzupassen („Transparenzdatenbank – ARF - Verordnung“).
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Erfüllung des Kontrollzweckes nach § 2 Z 6 berechtigt, Abfragen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, über das Webservice bezogen auf Empfänger von ARF-Leistungen durchzuführen und diese Daten zu verarbeiten.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich ausschließlich auf Leistungen nach § 4 Abs. 1 oder auf Mitteilungen nach § 25 beziehen, gelten sinngemäß auch für ARF‑Leistungen und ARF‑Mitteilungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40236342
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