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§ 3 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Zulassung und behördliche Genehmigung

§ 3

(1) Besamungsstationen, Samendepots und Embryo-Entnahmeeinheiten bedürfen einer veterinärbehördlichen Zulassung (§ 3 Abs. 2 TGG). Die Zulassung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß derAnlage erfüllt werden. Nach erfolgter Zulassung hat die Behörde die Erfassung der Einrichtung im Veterinärinformationssystem (VIS) unverzüglich vorzunehmen.

(2) Eine Einrichtung, die entsprechend den Vorgaben des § 13 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473, zugelassen ist, gilt als zugelassen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen Einrichtungen, die gemäß § 12 Rinderembryonen national verbringen wollen, auch dann einer Zulassung nach dieser Verordnung, wenn sie bereits nach den Vorgaben des § 13 BVO 2008 zugelassen sind.

(4) Einer gesonderten behördlichen Genehmigung bedarf

  1. 1. die Lagerung von Embryonen in Besamungsstationen und Samendepots sowie
  2. 2. die Lagerung von tiefgefrorenem Samen in Embryo-Entnahmeeinheiten.

(5) Eine Genehmigung nach Abs. 4 kann gemeinsam mit der Zulassung nach Abs. 1 oder auch nachträglich erfolgen.

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