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§ 4 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Behördliche Kontrolle

§ 4

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt die zugelassenen Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen, wobei

  1. 1. Embryo-Entnahmeeinheiten mindestens einmal jährlich und
  2. 2. Besamungsstationen sowie Samendepots mindestens zweimal jährlich

    zu kontrollieren sind.

(2) Wird im Zuge amtlicher Tätigkeiten oder Kontrollen in zugelassenen Einrichtungen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß derAnlage oder der gesonderten behördlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 4 nicht mehr gegeben sind, so ist gemäß § 3 Abs. 3 TGG, bei Einrichtungen, welche nach § 13 BVO 2008 zugelassen wurden, gemäß § 16 BVO 2008 vorzugehen.

(3) Bis Ende Februar des Folgejahres sind die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen vom Landeshauptmann jeweils an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Diese Verpflichtung zur jährlichen Meldung erlischt, sobald die Verpflichtung für die Behörde besteht, die Kontrollen und deren Ergebnisse im elektronischen Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist von der Behörde möglichst im Rahmen anderer veterinärbehördlicher Kontrollen zu überprüfen.

(5) Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat bei den Untersuchungen und Kontrollen gemäß § 2 Abs. 5 TGG mitzuwirken.

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