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§ 2 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Abgabe: die Überlassung von Erzeugnissen aus einer Einrichtung an die Verbraucherin bzw. den Verbraucher;
  2. 2. amtliche Tierärztin bzw. amtlicher Tierarzt: eine Amtstierärztin bzw. ein Amtstierarzt der örtlich zuständigen Behörde oder eine von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragte freiberufliche Tierärztin bzw. ein von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 2 Abs. 6 TGG beauftragter freiberuflicher Tierarzt;
  3. 3. Anwendung: die Verwendung von Samen zur künstlichen Besamung oder die Verwendung von Embryonen zur Embryoübertragung;
  4. 4. befugte Anwenderin bzw. befugter Anwender: die Tierärztin bzw. der Tierarzt, die Besamungstechnikerin bzw. der Besamungstechniker sowie die Eigenbestandsbesamerin bzw. der Eigenbestandsbesamer;
  5. 5. Besamungsschein: Dokument über die Anwendung von Samen am Tier;
  6. 6. Besamungsstation: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht einer verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin bzw. eines verantwortlichen und von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gewonnen und aufbereitet, gelagert, in Verkehr gebracht oder abgegeben wird;
  7. 7. Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker: eine gemäß Landestierzuchtrecht zur Ausübung der künstlichen Besamung berechtigte Person;
  8. 8. Depottierärztin bzw. Depottierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Samendepot verantwortliche und von der Bezirksverwaltungsbehörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
  9. 9. Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer: eine gemäß Landestierzuchtrecht ausschließlich zur künstlichen Besamung der Tiere im eigenen Bestand berechtigte Person (nach Tierarten);
  10. 10. Eigengewinnung zur Eigenbestandsbesamung: Gewinnung von Frischsamen von Tieren des eigenen Bestandes zur Anwendung an Tieren des eigenen Bestandes, eingeschränkt auf Equiden, Schweine, Schafe und Ziegen;
  11. 11. Einrichtung: Besamungsstation, Samendepot oder Embryo-Entnahmeeinheit;
  12. 12. Embryo: das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
  13. 13. Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;
  14. 14. Embryoübertragungsschein: Dokument über die Übertragung von Embryonen auf Empfängertiere;
  15. 15. Erzeugnisse: Samen, Eizellen und Embryonen der in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten;
  16. 16. Hofcontainer: ein zur Lagerung von Samen bzw. Embryonen geeigneter, mit der LFBIS-Nr. des Hauptbetriebes gekennzeichneter Behälter in einem Tierhaltungsbetrieb, dessen Inhalt ausschließlich zur Verwendung bei Tieren dieses Betriebes einschließlich der zugehörigen Teilbetriebe bestimmt ist;
  17. 17. Inverkehrbringen: Verbringen zwischen zugelassenen Einrichtungen;
  18. 18. LFBIS-Nummer: Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994;
  19. 19. Samen: das von einem Tier gemäß § 1 Abs. 1 stammende verdünnte und/oder aufbereitete Ejakulat (frisch oder tiefgefroren);
  20. 20. Samendepot: eine amtlich zugelassene und amtlich überwachte Einrichtung im Bundesgebiet, welche unter Aufsicht der Behörde und einer von der Behörde bevollmächtigten Tierärztin oder eines von der Behörde bevollmächtigten Tierarztes steht, in der Samen für die künstliche Besamung gelagert, in Verkehr gebracht und abgegeben wird;
  21. 21. Stationstierärztin bzw. Stationstierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Besamungsstation verantwortliche, amtliche und von der Behörde bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
  22. 22. Tierärztin bzw. Tierarzt: eine gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigte Tierärztin bzw. ein gemäß Tierärztegesetz zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt;
  23. 23. TRACES: Integriertes EDV-System das die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde über das Einbringen von Erzeugnissen gemäß Z 15 informiert;
  24. 24. verdächtige Erzeugnisse: Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass durch sie der Erreger einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer sonstigen veterinärrechtlich geregelten Krankheit verschleppt werden kann. Hierzu zählen insbesondere auch Erzeugnisse, deren Herkunft auf Grund mangelhafter Kennzeichnung oder nicht gegebener Zuordenbarkeit nicht eindeutig festgestellt werden kann;
  25. 25. verantwortliche Embryoentnahme-Tierärztin bzw. verantwortlicher Embryoentnahme-Tierarzt: die bzw. der für die laufende Überwachung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung in der Embryo-Entnahmeeinheit verantwortliche und von der Behörde dazu bevollmächtigte Tierärztin bzw. Tierarzt;
  26. 26. Verbraucherin bzw. Verbraucher: Tierärztin bzw. Tierarzt, Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker, Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer oder Landwirtin bzw. Landwirt, in deren bzw. dessen Bestand ein Erzeugnis verbraucht wird;
  27. 27. Zugelassenes Laboratorium: ein Laboratorium, das von der jeweiligen zentralen Veterinärbehörde gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1) zur Durchführung der nach dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen zugelassen ist.

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