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§ 1 (VetSEE-VO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2012

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Sachlicher Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt unbeschadet tierzucht- und seuchenrechtlicher Bestimmungen die allgemeinen veterinärrechtlichen Anforderungen bei Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung, Inverkehrbringen, Abgabe und Anwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von

  1. 1. Rindern (einschließlich Bison und Büffel),
  2. 2. Schweinen,
  3. 3. Schafen und Ziegen sowie
  4. 4. Equiden (Hauspferde, Hausesel und deren Kreuzungen)

    innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für das innergemeinschaftliche Verbringen von in Abs. 1 angeführten Erzeugnissen.

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