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§ 84 Prüfungsordnung BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Klausurprüfung

§ 84

(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten in einem nachstehend genannten und nicht gemäß § 83 zur Diplomarbeit gewählten Prüfungsgebiet:

  1. 1. „Pädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  2. 2. „Psychologie“ (300 Minuten, schriftlich) oder
  3. 3. „Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).

(2) Das Prüfungsgebiet „Didaktik“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Integrative Didaktik“ oder
  2. 2. „Arbeitsweisen interdisziplinärer Frühförderung“ oder
  3. 3. „Methoden und didaktische Umsetzung“.

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