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Artikel 9 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2012

Artikel 9

1. Für die Koordinierung der Tätigkeit zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Österreichisch-Russische Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet) ein.

2. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

Prüfung und Abstimmung von Empfehlungen und Vorschlägen zur Schaffung bestmöglicher Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlich- technischen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

Analyse der Ergebnisse der auf Grundlage dieses Abkommens durchgeführten Zusammenarbeit;

Festlegung der Schwerpunkte der Zusammenarbeit, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführt wird, und Erarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;

Prüfung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und Erhöhung ihrer Effektivität in Übereinstimmung mit diesem Abkommen;

Erörterung sonstiger Fragen zur Umsetzung dieses Abkommens.

3. Die Tagungen der Kommission werden abwechselnd in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation abgehalten.

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