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Artikel 8 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2012

Artikel 8

Der Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums, das im Zuge der gemeinsamen Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens geschaffen oder übergeben wird, erfolgt in Übereinstimmung mit den in der Anlage angeführten Leitlinien für den Schutz und die Einräumung der Rechte des geistigen Eigentums. Die Anlage bildet einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.

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