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Artikel 10 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2012

Artikel 10

Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

auf russischer Seite - das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation und

auf österreichischer Seite - das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich.

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