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Artikel 4 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2012

Artikel 4

1. Die Schwerpunkte der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung nationaler Prioritäten, der entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen bei den Tagungen der in Übereinstimmung mit Artikel 9 des Abkommens geschaffenen Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vereinbart.

Die Vertragsparteien fördern den Fortschritt und unterstützen gemeinsame bilaterale wissenschaftliche Forschungsprojekte, die im Anhang zu den Protokollen der Tagungen der Gemischten Österreichisch-Russischen Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit aufgelistet werden.

2. Zur Realisierung gemeinsamer Projekte und Programme im Rahmen dieses Abkommens können die Teilnehmer/innen gesonderte Vereinbarungen abschließen, die Fragen der Thematik, der Formen, der finanziellen Bedingungen der Durchführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten, Mechanismen der Streitbeilegung und des Verfahrens der Nutzung von wissenschaftlich-technischen Objekten des gemeinsamen Gebrauchs regeln.

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