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Artikel 3 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2012

Artikel 3

Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durchführung insbesondere folgender Maßnahmen:

Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte und Austausch von Geräten und Forschungsmaterialien;

Austausch von Wissenschaftler/innen und Expert/innen, darunter junger Forscher/innen, zur Umsetzung wissenschaftlich-technischer Programme und Projekte;

Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien, Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaftlichen Kontakten;

Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und Förderung von wissenschaftlichen Informationsnetzwerken.

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