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§ 4 WinterstreuV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2012

Jahresmittelwert

§ 4.

Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG‑L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG‑L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138296

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