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§ 2 WinterstreuV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2012

Salzstreuung

§ 2.

Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG‑L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007791

Dokumentnummer

NOR40138294

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