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§ 2 Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Inhalt der Satzung

§ 2

  1. 1. Der zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier und Gewerkschaft VIDA, am 21. Februar 2012 abgeschlossene

Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind
(Stand 1. Februar 2012)

beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 100/2012 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 27. März 2012 kundgemacht,

wird zur Satzung erklärt.

  1. 2. Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags ausgenommen:
  1. 3. Soweit in § 30a Z 1 auf das Inkrafttreten von § 30a Abs. 1 (in der Fassung 1.1.2004) abgestellt wird, tritt an Stelle dieses Datums das des Inkrafttretens der Satzung (§ 3).
  2. 4. Soweit in § 41 Z 2/B auf das Inkrafttreten des Kollektivvertrags Bezug genommen wird, tritt an Stelle dieses Datums das Datum „1. Mai 2006“. Für Arbeitsverhältnisse, für die diese Satzung erst nach dem 1. Mai 2006 wirksam wird, gilt eine Optierungsfrist von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Satzung.

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