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§ 1 Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

S 2/2012/XXII/96/2 Geltungsbereich der Satzung

§ 1

  1. a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:
  1. b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg
  2. c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.

Ausgenommen sind

Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsverfassungsgesetz, § 1 Abs. 1 Z 8 Arbeitszeitgesetz, § 1 Abs. 2 Z 5 Arbeitsruhegesetz und § 10 Abs. 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992, soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in § 2 angeführten Kollektivvertrags bezieht.

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