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Artikel 7 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen – Anlage 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2008

Artikel 7

Berichterstattung

In Bezug auf die Artikel 1 bis 6 dieser Anlage führt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) alle zwei Jahre unter den Vertragsparteien eine Erhebung zu den erzielten Fortschritten bei der Verbesserung der Grenzübertrittsverfahren in den betreffenden Ländern durch.

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