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Artikel 6 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen – Anlage 8

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2008

Artikel 6

Grenzübergänge

Um sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten an den Grenzübergängen vereinheitlicht und beschleunigt werden, halten die Vertragsparteien so weit wie möglich folgende Mindestanforderungen für Grenzübergänge, die dem internationalen Warenverkehr offen stehen, ein:

  1. i)Einrichtungen, die — entsprechend den Erfordernissen des Handels und im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung — gemeinsame Kontrollen mit den Nachbarstaaten (einzige Anlaufstelle) rund um die Uhr ermöglichen;ii)Trennung der einzelnen Verkehrsarten auf beiden Seiten der Grenzen, um Fahrzeugen mit gültigen internationalen Zollpapieren bzw. Fahrzeugen zur Beförderung lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel Vorrang einzuräumen;iii)Kontrollbereiche am Straßenrand für Stichprobenkontrollen von Ladung und Fahrzeug;iv)geeignete Parkplätze und Terminals;v)angemessene Sanitär-, soziale und Telekommunikationseinrichtungen für die Fahrer;vi)Unterstützung von Speditionsunternehmen beim Aufbau angemessener Einrichtungen an Grenzübergängen zu dem Zweck, den Verkehrsunternehmern auf Wettbewerbsbasis Dienste anzubieten.

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