Anhang 1 zu Anlage 8 des Übereinkommens
INTERNATIONALE BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG (1)
Anlage1
In Einklang mit dem am 27. Januar 2001 in Kraft getretenen Übereinkommen von 1997 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für regelmäßige technische Untersuchungen von Radfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung dieser Untersuchungen.
- 1.Anerkannte Technische Überwachungszentren sind zuständig für die Durchführung der Untersuchungen, die Erteilung des Nachweises der Konformität mit den Überwachungsvorschriften, die in den einschlägigen, dem Wiener Übereinkommen von 1997 als Anhang beigefügten Regeln enthalten sind, und die Angabe des Zeitpunkts, zu dem die nächste Untersuchung spätestens durchzuführen ist; dieser Zeitpunkt ist in Zeile 12.5 der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung (siehe nachstehendes Muster) anzugeben.2.Die Internationale Bescheinigung der technischen Untersuchung enthält die nachstehend aufgeführten Angaben. Es kann sich dabei um ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm) mit grünem Einband und weißen Seiten handeln oder um ein Blatt grünes oder weißes Papier im Format A4 (210 × 197 mm), das so auf das Format A6 gefaltet ist, dass der Teil mit dem Unterscheidungszeichen des Staates oder der Vereinten Nationen sich auf der gefalteten Bescheinigung oben befindet.3.Der Inhalt der Bescheinigung wird in der Landessprache der ausstellenden Vertragspartei unter Beibehaltung der Nummerierung abgedruckt.4.Alternativ können auch die bei den Vertragsparteien des Übereinkommens gebräuchlichen regelmäßigen Untersuchungsberichte verwendet werden. Ein Muster davon ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Unterrichtung der Vertragsparteien zu übermitteln.5.Für handschriftliche, maschinenschriftliche oder rechnergenerierte Einträge in der Internationalen Bescheinigung der technischen Untersuchung, die ausschließlich von den zuständigen Behörden gemacht werden dürfen, sind lateinische Buchstaben zu verwenden.
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(1) Ab 1. Januar 2004.
(Anm.: INHALT DER INTERNATIONALEN BESCHEINIGUNG DER TECHNISCHEN UNTERSUCHUNG ist als PDF dokumentiert.)
Zusatzdokumente: III_49_2012_Anhang_1_tw
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