Artikel 24
ÜBEREINSTIMMUNG MIT MULTILATERALEN KONVENTIONEN
Wenn eine allgemeine multilaterale Luftverkehrskonvention oder ein multilaterales Luftverkehrsabkommen im Hinblick auf beide Vertragsparteien in Kraft tritt, gilt das vorliegende Abkommen und seine Anhänge als dementsprechend abgeändert.
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