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Artikel 23 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 23

REGISTRIERUNG BEI DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION

Dieses Abkommen sowie alle späteren Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von dem Staat einzutragen, wo die Unterzeichnung des Abkommens stattfindet.

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