vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 12

GEWERBLICHE TÄTIGKEITEN

1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Luftverkehrsdienstleistungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu verkaufen, und es steht jedermann frei, diese Transportleistungen in der Währung des besagten Hoheitsgebiets oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Länder im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen zu kaufen.

2. Für die gewerblichen Tätigkeiten gelten alle in diesem Artikel genannten Grundsätze für die von beiden Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)