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Artikel 13 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2012

Artikel 13

UMRECHNUNG UND ÜBERWEISUNG VON EINNAHMEN

Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen das Recht der freien und unverzüglichen Überweisung, zu den offiziellen Wechselkursen, der in Verbindung mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post im Zuge der vereinbarten Flugdienste im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erzielten Einnahmenüberschüsse.

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