Artikel 34
Nichtdiskriminierung
Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135709
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
