Artikel 33
Überprüfung
Der Rat kann die Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten bewerten.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135708
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