§ 2.
(1) Betreiber von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten haben die Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises darzustellen, sofern der Teilnehmer dem nicht widerspricht. Ist der Einzelentgeltnachweis im Falle einer Rechnungslegung nicht der Rechnung beigefügt, ist auf der Rechnung anzugeben, auf welche Weise der Einzelentgeltnachweis bereitgestellt wird.
(2) Wird der Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, ist ein Datenformat zu wählen, das die Anzeige, Speicherung und Weiterverarbeitung mittels gängiger Programme ermöglicht.
(3) Für Darstellungen, die über den Einzelentgeltnachweis nach dieser Verordnung hinausgehen, können Entgelte vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133783
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