1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1.
Ein Einzelentgeltnachweis im Sinne dieser Verordnung ist die chronologische Darstellung aller im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes in einem Abrechnungszeitraum verrechneten Verbindungen, soweit es sich um Telefon-, Internetzugangs- oder SMS/MMS-Dienste handelt. Dabei sind alle Verbindungen anzuführen, die entweder gesondert verrechnet werden oder die in einem bestimmten Ausmaß in einem Pauschalpreis inkludiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133782
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