§ 3.
(1) Die Teilnehmerentgelte eines Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis sind zumindest monatlich bereitzustellen.
(2) Werden bei einem Prepaid-Anschluss in einem bestimmten Darstellungszeitraum keine Umsätze erzielt, kann die entsprechende Information, dass kein Guthaben abgebucht wurde, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Gesetzesnummer
20007580
Dokumentnummer
NOR40133784
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