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§ 9 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

3. Abschnitt

Abschlussprüfung und Befähigungsprüfung Umfang

§ 9

(1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß denAnlagen A.1 bis D zu bestehen.

(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- oder Befähigungsprüfung

  1. 1. als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder
  2. 2. als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,

    abzulegen.

Schlagworte

Abschlussprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132683

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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