Zeugnis
§ 8
(1) Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist auf ihr oder sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen und über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend derAnlage E zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132682
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