Verhinderung und Rücktritt
§ 7
(1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Klausurprüfung oder einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung verhindert, darf die betreffende Prüfung mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachgeholt werden.
(2) Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr und ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen und praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132681
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