Beurteilung
§ 6
(1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin und des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Eine positive Beurteilung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin und der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüferinnen und Prüfern sowie der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die im Rahmen der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind diesen bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie oder er in die Schule aufgenommen, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder kann sie bzw. er aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132680
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