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Artikel 28 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 28

Gemischte Streifen entlang der Grenze

  1. (1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien können gemischte Streifen entlang der gemeinsamen Grenze zur Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und zur Bekämpfung illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten einsetzen.
  2. (2) Bei der Durchführung gemischter Streifen sind die Beamten der anderen Vertragspartei, wenn dies nach dem innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, vorgesehen ist, berechtigt, die Identität von Personen zu ermitteln und sie für den Fall, dass sie versuchen, sich der Kontrolle zu entziehen, festzuhalten. Andere Maßnahmen werden von den Beamten der Vertragspartei ergriffen, in deren Hoheitsgebiet die Streife durchgeführt wird, es sei denn, die Maßnahmen wären ohne Eingriff der Beamten der anderen Vertragspartei nicht unwirksam oder unmöglich.
  3. (3) Während der Durchführung gemischter Streifen gemäß Absätzen 1 und 2 findet das Recht der Vertragspartei Anwendung, in deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
  4. (4) Wenn Beamte einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind sie berechtigt, dort ihre nationale Dienstkleidung zu tragen sowie ihre Dienstwaffen und andere Zwangsmittel mitführen, soweit nicht die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz durchgeführt wird, erklärt, dass dies nicht erlaubt ist oder die Erlaubnis nur bei Vorliegen bestimmter Umstände erteilt.
  5. (5) Die Dienstwaffen dürfen nur im Fall von Notwehr verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132082

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