Artikel 9
Sprache
1. Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden die in den Abschnitten III und IV des Abkommens und in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Unterlagen in folgenden Sprachen abgefasst:
- österreichische Partei : in deutscher Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Russische
- russische Partei : in russischer Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Deutsche.
2. Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien in Fragen des Durchführungsprotokolls finden in deutscher oder russischer Sprache statt.
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