§ 34.
Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahlenangaben laufend überprüft wird, und legt fest, wann die Verwendung von ex post-Zahlen angemessener als entsprechende Schätzwerte ist. Spätestens zwölf Monate nach jenem Stichtag, an dem Anteilscheine erstmals in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten wurden, muss die Genauigkeit der Schätzwerte mittels Berechnung von ex post-Zahlenangaben überprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131259
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
