§ 23.
(1) Die laufenden Kosten beinhalten alle Arten von Kosten, die der OGAW zu tragen hat, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsgebühren oder die Entlohnung von Personen handelt, die für den OGAW Leistungen erbringen. Diese Kosten können in unterschiedlicher Art und Weise dargestellt oder berechnet werden.
(2) Die folgende demonstrative Auflistung der laufenden Kosten, die aus dem Vermögen des OGAW entnommen werden, ist bei der Bekanntgabe der Höhe der laufenden Kosten zu berücksichtigen:
- 1. Alle Zahlungen an nachstehend genannte Personen einschließlich jener, die übertragene Aufgaben im Rahmen von Delegationen ausüben:
- a) Verwaltungsgesellschaft des OGAW,
- b) Depotbank,
- c) allfällige Anlageberater;
- 2. alle Zahlungen, die gegebenenfalls infolge von Auslagerungen anfallen;
- 3. Anmelde-, Aufsichts- oder ähnliche Gebühren;
- 4. Vergütung der Abschlussprüfer;
- 5. Vergütung für juristische und gewerbliche Berater;
- 6. jegliche Vertriebsgebühren.
Schlagworte
Anmeldegebühr, Aufsichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131248
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