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§ 22 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Definitionen der laufenden Kosten

§ 22.

Der Begriff „laufende Kosten“ umfasst Zahlungen aus dem Vermögen des OGAW, wenn derartige Abzüge durch Gesetz, Verordnung, die Fondsbestimmungen oder den Prospekt vorgesehen sind. Die Höhe der laufenden Kosten, die im KID auszuweisen sind, hat auf der Gesamtsumme aller Zahlungen im Vorjahr abzüglich der in § 24 angeführten Ausnahmen zu basieren.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131247

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