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§ 3 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Organisation, Aufgaben und Instrumente

§ 3

(1) Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling erfolgt durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle).

(2) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) unterstützt die haushaltsleitenden Organe beim Wirkungscontrolling durch methodische und prozesshafte Begleitung. Diese ist durch Handlungsempfehlungen und Standards zur wirkungsorientierten Steuerung, wirkungsorientierten Folgenabschätzung und internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben zu gewährleisten.

(3) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat im Rahmen des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling bei den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf sowie bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben eine Qualitätssicherung durchzuführen.

(4) Die Berichte über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling sind dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich bis spätestens 31. Mai (Bericht über die Ergebnisse der internen Evaluierung) und bis spätestens 31. Oktober (Bericht zur Wirkungsorientierung) zu übermitteln.

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