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§ 2 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2015

Ziele

§ 2

(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 BHG 2013 und zur Einhaltung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag führt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ein ressortübergreifendes Wirkungscontrolling durch, das die haushaltsleitenden Organe bei der Einrichtung und Durchführung des internen Wirkungscontrolling unterstützt.

(2) Durch das ressortübergreifende Wirkungscontrolling sollen

  1. 1. die haushaltsleitenden Organe bei der systematischen Planung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auch hinsichtlich des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützt,
  2. 2. die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf nach der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 dargestellt sowie die tatsächlichen Ergebnisse beurteilbar werden und
  3. 3. Regelungsvorhaben gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 (Entwürfe für Gesetze, Verordnungen, über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sowie sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 BHG 2013) und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, soweit sie nicht unter § 11 Abs. 1a der WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV, BGBl. II Nr. 498/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2015 fallen, auf deren tatsächliche Zielerreichung sowie deren wesentliche Auswirkungen nach einheitlichen Grundsätzen evaluiert werden.

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