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§ 4 Wirkungscontrollingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Qualitätssicherung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf

§ 4

(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf auf die Einhaltung der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 sowie auf potenzielle Zielkonflikte zu überprüfen.

(2) Hierfür haben die haushaltsleitenden Organe der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die Angaben zur Wirkungsorientierung noch vor der Übermittlung des Entwurfs zum Bundesvoranschlag an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen. Der Stichtag für die Übermittlung wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen festgelegt. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat diese übermittelten Angaben zur Wirkungsorientierung unmittelbar nach Feststellung der Vollständigkeit dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Prüfung von Wirkungszielen auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere

  1. 1. die Eignung des gewählten Wirkungsziels zur Darstellung eines angestrebten Ziel-Zustandes,
  2. 2. die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 41 Abs. 1 BHG 2013,
  3. 3. die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Formulierung zumindest eines Wirkungsziels als Gleichstellungsziel sowie
  4. 4. die Einhaltung der Vorgabe von maximal fünf Kennzahlen je Wirkungsziel.

(4) Die Prüfung von Maßnahmen auf Globalbudgetebene im Bundesvoranschlagsentwurf umfasst insbesondere

  1. 1. die Einhaltung der Qualitätskriterien gemäß § 41 Abs. 1 BHG 2013,
  2. 2. die Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Festlegung zumindest einer Gleichstellungsmaßnahme in einem Globalbudget pro Untergliederung,
  3. 3. den Zusammenhang der Maßnahmen zu einem oder mehreren Wirkungszielen auf Untergliederungsebene sowie
  4. 4. die Verwendung von tatsächlich überprüfbaren Meilensteinen und Kennzahlen.

(5) Ergibt die Prüfung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle), dass die Abs. 3 und 4 sowie die Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 BHG 2013 nicht eingehalten werden oder Zielkonflikte vorliegen, so sind die jeweiligen haushaltsleitenden Organe darüber in Kenntnis zu setzen.

(6) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf obliegt den haushaltsleitenden Organen. Wenn Empfehlungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) nicht berücksichtigt werden, so hat das jeweilige haushaltsleitende Organ seine Vorgangsweise zu begründen.

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