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Anlage 1 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Anlage 1

Anhang zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film

Verfahrensregeln für die Beantragung der Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen

1. Antrag auf Anerkennung:

Die Gemeinschaftsproduzenten der Vertragsparteien müssen, um in den Genuss der Bestimmungen des Abkommens zu gelangen, das Gesuch um Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion nach folgenden Modalitäten einreichen:

  1. a) für Gemeinschaftsproduktionen (nach Art. 4 (1) und (2)): vier Wochen vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.
  2. b) für Gemeinschaftsproduktionen mit einer Minderheitsbeteiligung unter 20% (nach Art. 4 (3)) und für Kofinanzierungen (nach Art. 5): 2 Monate vor Beginn der Dreharbeiten an ihre jeweils zuständige Behörde.

2. Antragsdossier:

Diesem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

  1. - ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff und seine Gestaltung ausreichend Aufschluss gibt;
  2. - die Stab- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten beziehungsweise Rollen und der Staatsangehörigkeit der Mitwirkenden;
  3. - ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb der Autorenrechte an Stoff und Drehbuch;
  4. - der vorbehaltlich der Zustimmung durch die Behörden abgeschlossene Gemeinschaftsproduktionsvertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten, welcher Auskunft über die vorgesehene Aufteilung der Erlöse/Auswertungsbereiche gibt, wobei die Einnahmen aus allen Verwertungsarten entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufzuteilen und im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen die Marktgröße und der Wert zu berücksichtigen sind;
  5. - die Regelung über die jeweilige Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten an etwaigen Mehrkosten. Die Beteiligung an den Mehrkosten muss grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag entsprechen, jedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;
  6. - der Kostenvoranschlag und ein detaillierter Finanzierungsplan;
  7. - eine Übersicht über den technischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien;
  8. - eine Übersicht über den künstlerischen Beitrag der beteiligten Vertragsparteien;
  9. - ein Arbeitsplan mit Angabe der voraussichtlichen Drehorte für die Herstellung des Films.

3. Entscheidungen der Behörden:

Die Behörden können darüber hinaus für die Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen und Erläuterungen anfordern.

Die Behörden der Staaten der Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Minderheitsbeteiligung können ihre Zustimmung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde des Staates des Gemeinschaftsproduzenten mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten haben. Die im Staat des Mehrheitsproduzenten zuständige Behörde teilt ihren Entscheidungsvorschlag grundsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen, den zuständigen Behörden der Staaten der Minderheitsproduzenten mit. Diese sollen ihrerseits ihre Stellungnahmen grundsätzlich innerhalb der folgenden sieben Tage übermitteln.

Nachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen Behörden unverzüglich zur Zustimmung vorzulegen.

Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstellen, dass die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.

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