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Artikel 4 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 4

Mindestbeteiligung bei Gemeinschaftsproduktionen

(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich aus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen zusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten entspricht grundsätzlich seinem finanziellen Beitrag.

(2) Die jeweilige Mindestbeteiligung an den Herstellungskosten des Films beträgt in der Regel 20 vom Hundert.

(3) Ausnahmsweise und im Einverständnis aller beteiligten Vertragsparteien kann eine Mindestbeteiligung von jeweils 10 vom Hundert zugelassen werden.

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